BSG - Urteil vom 04.09.2003
B 11 AL 9/03 R
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 26 Abs. 2a ;
Fundstellen:
SozR 4-4300 § 124 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 119/01 - 04.12.2002,
SG Köln, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 (28) AL 214/00

Verlängerung der Rahmenfrist beim Arbeitslosengeldanspruch

BSG, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 9/03 R

DRsp Nr. 2003/15607

Verlängerung der Rahmenfrist beim Arbeitslosengeldanspruch

Die Rahmenfrist verlängerte sich nur um Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Diese Regelung enthielt keine Gesetzeslücke und war auch nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 26 Abs. 2a ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 6. Juni 2000, wobei streitig ist, ob die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Die Klägerin war ab 1. Februar 1984 bei der Volksbank O. als Kreditsachbearbeiterin beschäftigt. In der Zeit vom 14. Oktober 1997 bis 6. Juni 2000 war sie zur Betreuung und Erziehung ihrer am 7. Juni 1993 geborenen Adoptivtochter in Erziehungsurlaub. Die Klägerin erhielt vom 15. Oktober 1997 bis 14. Oktober 1999 Erziehungsgeld. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag zum 6. Juni 2000 beendet.