FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2009
1 K 5827/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 40 S. 6; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 504

Verlängerung des Kindergeldzeitraums wegen Unterbrechung der Ausbildung durch Zivildienst

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 5827/08

DRsp Nr. 2010/1794

Verlängerung des Kindergeldzeitraums wegen Unterbrechung der Ausbildung durch Zivildienst

1. Hinsichtlich der Verlängerung des Kindergeldes für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, über die Vollendung des 26. Lebensjahres hinaus, kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate (zu Recht oder zu Unrecht) kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. 2. Die Verlängerung entspricht auch dann der Dienstzeit (von zehn Monaten), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn K für den Februar 2009 Kindergeld zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 40 S. 6; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn K, geboren xx. April 1982, für den Februar 2009, weil nicht neun sondern zehn Monate Verlängerung des Zeitraums, für den Kindergeld gewährt wird, zu berücksichtigen seien.