BGH - Urteil vom 17.06.2009
XII ZR 102/08
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1570 Abs. 2; BGB § 1578b;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1043
FamRB 2009, 269
FamRZ 2009, 1391
FamRZ 2009, 1985
FuR 2009, 577
MDR 2009, 1112
NJ 2009, 473
NJW 2009, 2592
Vorinstanzen:
OLG München, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1125/07
AG München, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 1396/05

Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes hinaus nach Billigkeitsgesichtspunkten; Möglichkeit eines gestuften Übergangs bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach dem neuen Unterhaltsrecht

BGH, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen XII ZR 102/08

DRsp Nr. 2009/16693

Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes hinaus nach Billigkeitsgesichtspunkten; Möglichkeit eines gestuften Übergangs bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach dem neuen Unterhaltsrecht

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.