BayObLG - Beschluss vom 21.12.2000
4 St RR 166/00
Normen:
AuslG § 23 Abs. 2 Satz 2, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 920
NStZ-RR 2001, 219
ZAR 2001, 137

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft

BayObLG, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 4 St RR 166/00

DRsp Nr. 2001/7845

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft

»Das Bestehen einer familiären (hier ehelichen) Lebensgemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG setzt für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht voraus, dass die Beziehung der Ehepartner von einem unbedingten Willen zur Ehe auf Lebenszeit getragen ist.«

Normenkette:

AuslG § 23 Abs. 2 Satz 2, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagten am 3.12.1999 wegen gemeinschaftlicher unrichtiger Angaben zur Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufungen der Angeklagten verwarf das Landgericht am 8.5.2000 als unbegründet. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass beide Angeklagte schuldig sind, in vier Fällen gemeinschaftlich unrichtige Angaben zur Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung gemacht zu haben und der Angeklagte zudem in drei jeweils rechtlich zusammentreffenden Fällen sich auch des Einschleusens von Ausländern schuldig gemacht hat. Beide Angeklagte wurden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hat das Urteil nicht angefochten.