FG Saarland - Urteil vom 23.07.2009
2 K 1222/09
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Verlängerungszeitraum der Zahlung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kinds hinaus, wenn Beginn und Ende des Zivildienstes mitten im Monat liegt

FG Saarland, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 1222/09

DRsp Nr. 2010/8275

Verlängerungszeitraum der Zahlung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kinds hinaus, wenn Beginn und Ende des Zivildienstes mitten im Monat liegt

Der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde (Anschluss an BFH v. 27.8.2008, III R 88/07).

Unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2009 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn M für September 2009 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des am 5. November 1983 geborenen Sohnes M. Sie streitet mit dem Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für den Monat September 2009.