Unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2009 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn M für September 2009 zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Klägerin ist die Mutter des am 5. November 1983 geborenen Sohnes M. Sie streitet mit dem Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für den Monat September 2009.
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