BGH - Urteil vom 14.11.1996
I ZR 201/94
Normen:
BGB § 185, § 2033 Abs. 2, § 2040 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 547
GRUR 1997, 236
MDR 1997, 572
NJW 1997, 1150
WM 1997, 1102
ZEV 1997, 204
ZUM-RD 1997, 157
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Verlagsverträge; Kündigung von Verlagsverträgen durch eine ungeteilte Erbengemeinschaft

BGH, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen I ZR 201/94

DRsp Nr. 1997/722

"Verlagsverträge"; Kündigung von Verlagsverträgen durch eine ungeteilte Erbengemeinschaft

»Zur Frage des Übergangs des Rechts einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft zur Kündigung von Verlagsverträgen auf den Erwerber des literarischen Nachlasses des Erblassers.«

Normenkette:

BGB § 185, § 2033 Abs. 2, § 2040 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem literarischen Nachlaß des am 12. Juni 1943 in Berlin verstorbenen Schriftstellers H. H. E. in Anspruch. Die Beklagte, ein Verlag, nutzt aufgrund von Verträgen mit der Witwe Teile des Werks E. verlegerisch. Die Parteien streiten, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, über die Wirksamkeit der Kündigung dieser Verlagsverträge. H. H. E. wurde von seiner Ehefrau J.

E. beerbt. Diese verstarb am 11. August 1974 und wurde zu gleichen Teilen von ihren Schwestern D. S., C. B. und E. C. beerbt. E. C. verstarb am 19. November 1977; Erben wurden ihre Kinder S. Br. und Je. J.

Die Beklagte erwarb aufgrund dreier Verlagsverträge mit der Witwe aus den Jahren 1972 bis 1974 Verlagsrechte an dem Werk "Alraune" sowie den Erzählsammlungen "Geschichten des Grauens" und "Die Spinne". Zwischen 1976 und 1991 vergab die Beklagte - über die ihr eingeräumten Rechte hinaus - Lizenzen und Filmoptionen an Werken E.. Zu einer Lizenzabrechnung gegenüber den Erben der Witwe E. kam es nicht.