OLG Bamberg - Beschluss vom 11.01.2022
2 UF 192/21
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 143
FamRZ 2022, 805
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 0207 F 1098/21

Verlangen auf Herausgabe eines Kindes an ein Elternteil gegen einen DrittenEinstweilige Übertragung der elterlichen Sorge von der Kindsmutter auf den KindsvaterKeine Beeinträchtigung von Rechten nicht sorgeberechtigter Großeltern

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 2 UF 192/21

DRsp Nr. 2022/1846

Verlangen auf Herausgabe eines Kindes an ein Elternteil gegen einen Dritten Einstweilige Übertragung der elterlichen Sorge von der Kindsmutter auf den Kindsvater Keine Beeinträchtigung von Rechten nicht sorgeberechtigter Großeltern

1. Richtet sich das Verlangen auf Herausgabe eines Kindes an ein Elternteil in einer einstweiligen Anordnung gegen einen Dritten, so eröffnet § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG nicht den Beschwerdeweg.2. Enthält die einstweilige Anordnung zu ihrer Durchsetzung flankierende Maßnahmen gem. § 49 Abs. 2 Satz 3 FamFG wie etwa eine Durchsuchungserlaubnis und die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwanges, sind diese nicht außerhalb der für die Anfechtung der einstweiligen Anordnung geltenden Vorschriften isoliert anfechtbar3. Nicht sorgeberechtigte Großeltern sind durch eine einstweilige Übertragung der elterlichen Sorge von der Kindsmutter auf den Kindsvater nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.

Tenor

1

Die Beschwerde der Beteiligten O gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 14.10.2021 (0207 F 1098/21) wird verworfen.

2

Die Beteiligte O hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

4

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.