OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2019
13 UF 73/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 33/17

Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zur Durchführung eines vertraulichen Beratungsgesprächs im Scheidungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 13 UF 73/19

DRsp Nr. 2019/16725

Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zur Durchführung eines vertraulichen Beratungsgesprächs im Scheidungsverfahren

Im Falle größerer Entfernung eines Strafgefangenen zum Gericht oder seinem Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren sind Möglichkeiten einer vertraulichen anwaltlichen Kommunikation durch die Regelung der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 4 ZPO eröffnet. Darüber hinausgehende strafvollzugsrechtliche Kompentenzen stehen dem Familiensenat nicht zu.

Der Antrag des Antragsgegners, ihn mit seinen persönlichen Unterlagen in die JVA Cottbus zur Durchführung eines vertraulichen Beratungsgesprächs nebst Unterlagenstudiums zu verlegen, wird verworfen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe:

1. FamFG und ZPO geben dem Senat keine strafvollzugsrechtlichen Kompetenzen, worauf der Senat bereits im Beiordnungsbeschluss vom 06.05.2019 hingewiesen hat. Sofern dem Antragsgegner an einer Verlegung in die JVA Cottbus gelegen ist, steht es ihm frei, sein Begehren strafvollstreckungsrechtlich zu verfolgen.

Die Möglichkeiten einer vertraulichen anwaltlichen Kommunikation im Scheidungsverfahren sind dem Antragsgegner bei größerer Entfernung zum Gericht oder seinem Rechtsanwalt unter anderem durch die Reglung der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 4 ZPO eröffnet, worauf der Senat gleichfalls bereits im Beiordnungsbeschluss vom 06.05.2019 hingewiesen hat.