Der Antrag des Antragsgegners, ihn mit seinen persönlichen Unterlagen in die JVA Cottbus zur Durchführung eines vertraulichen Beratungsgesprächs nebst Unterlagenstudiums zu verlegen, wird verworfen.
1. FamFG und ZPO geben dem Senat keine strafvollzugsrechtlichen Kompetenzen, worauf der Senat bereits im Beiordnungsbeschluss vom 06.05.2019 hingewiesen hat. Sofern dem Antragsgegner an einer Verlegung in die JVA Cottbus gelegen ist, steht es ihm frei, sein Begehren strafvollstreckungsrechtlich zu verfolgen.
Die Möglichkeiten einer vertraulichen anwaltlichen Kommunikation im Scheidungsverfahren sind dem Antragsgegner bei größerer Entfernung zum Gericht oder seinem Rechtsanwalt unter anderem durch die Reglung der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 4 ZPO eröffnet, worauf der Senat gleichfalls bereits im Beiordnungsbeschluss vom 06.05.2019 hingewiesen hat.
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