OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.1997
6 UF 35/97
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1011
FamRZ 1998, 1611
NJW-RR 1998, 1011
OLGReport-Düsseldorf 1998, 134
Vorinstanzen:
AG Wuppertal - Urteil - 66 F 783/96 (122) - 06.01.1997,

Verletzung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für die Zurechnung fiktiven Einkommens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 6 UF 35/97

DRsp Nr. 1999/1195

Verletzung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für die Zurechnung fiktiven Einkommens

»1. Fiktives Einkommen kann dem Unterhaltspflichtigen schon dann zugerechnet werden, wenn er im Unterhaltszeitraum eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterläßt. Eine leichtfertige Verletzung der Erwerbsobliegenheit ist nicht erforderlich.2. Im Mangelfall ist der Einsatzbetrag für den unterhaltsbedürftigen Ehegatten unabhängig vom Kindesunterhalt zu bestimmen. Der Kindesunterhalt ist daher bei Berechnung dieses Einsatzbetrages nicht vorweg abzuziehen.«Braucht ein Unterhaltsverpflichteter wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine von ihm ausgeübte Tätigkeit eigentlich gar nicht mehr auszuüben, so kann ihm die Aufgabe einer derartigen Stelle nicht als unterhaltsbezogenes, leichtfertiges Verhalten mit der Konsequenz der Anrechnung fiktiver Einkünfte vorgehalten werden.Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich. In diesem Zusammenhang ist die Feststellung einer leichtfertigen Verletzung der Erwerbsobliegenheit nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, daß der Pflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit im Unterhaltszeitraum unterläßt. Dem Unterhaltspflichtigen ist hierbei eine angemessene Karenzzeit einzuräumen.