OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1998
33 U 19/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1423
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 559/97

Verletzung der Pflichten durch einen Rechtsanwalt bei Anraten eines Vergleichsabschlusses

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1998 - Aktenzeichen 33 U 19/98

DRsp Nr. 2000/7294

Verletzung der Pflichten durch einen Rechtsanwalt bei Anraten eines Vergleichsabschlusses

1. Der Rat zum Vergleichsabschluß ist dann als Pflichtverletzung einzustufen, wenn der abgeschlossene Vergleich eindeutig ungünstiger als die Prozeßprognose zu bewerten ist. In einem solchen Fall muß der Rechtsanwalt abraten.2. Zuraten darf er ebenfalls nicht, wenn sich der Vergleich deutlich ungünstiger als die Aussichten bei streitiger Entscheidung darstellt. Insoweit hat der Anwalt eine eigene Erfolgsprognose vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleichsvorschlag eines Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz abschließend über den Fall zu entscheiden hat, vorliegt.3. Allerdings darf der Anwalt in einem solchen Fall den Vergleichsvorschlag als gewichtiges Indiz dafür werten, daß es mit den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits, soweit die Vorstellungen des Mandanten in dem Vergleichsvorschlag nicht berücksichtigt werden, nicht zum Besten steht.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.