Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines im September 2017 geborenen Sohnes. Ursprünglich hatten beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam inne. Nachdem zunächst dem Beschwerdeführer und später auch der Mutter das Sorgerecht entzogen worden war, steht das Kind unter Vormundschaft des Jugendamtes. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 2019 bis voraussichtlich noch Anfang 2024 eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Er hatte seit Anfang 2018 keinen Kontakt mehr zu dem Kind.
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