BVerfG - Beschluss vom 25.05.2022
1 BvR 326/22
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1684 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 52
FamRZ 2022, 1286
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 342 F 2270/21
OLG Dresden, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 WF 820/21

Verletzung der Rechtsschutzgleichheit oder des Elternrechts eines Inhaftierten in einer Umgangssache; Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 326/22

DRsp Nr. 2022/10015

Verletzung der Rechtsschutzgleichheit oder des Elternrechts eines Inhaftierten in einer Umgangssache; Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren

Nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1684 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren.

Der Beschwerdeführer ist Vater eines im September 2017 geborenen Sohnes. Ursprünglich hatten beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam inne. Nachdem zunächst dem Beschwerdeführer und später auch der Mutter das Sorgerecht entzogen worden war, steht das Kind unter Vormundschaft des Jugendamtes. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 2019 bis voraussichtlich noch Anfang 2024 eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Er hatte seit Anfang 2018 keinen Kontakt mehr zu dem Kind.