BVerfG - Beschluß vom 11.10.1995
1 BvR 1249/95
Normen:
BGB § 1580 § 1605 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 § 93c Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 283 ;
Fundstellen:
EzFamR GG Art. 103 Abs. 1 Nr. 4
FamRZ 1995, 1561
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 06.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 4986/94

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1249/95

DRsp Nr. 1997/510

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Der Rechtsweg kann auch dann im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft sein, wenn zwar gegen das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil Berufung möglich ist, der Streitwert in der ersten Instanz aber so festgesetzt ist, daß die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nicht zulässig ist und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß das Berufungsgericht den Beschwerdewert höher festsetzen wird. 2. Berücksichtigt das Gericht Tatsachenbehauptungen und Beweismittel einer Partei (hier: im Rahmen einer Klage auf Auskunft über Einkommen zur Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch bestehen kann), die erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, ohne der anderen Partei eine beantragte Frist zur Erklärung hierüber einzuräumen, so ist hier durch der Anspruch dieser Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Normenkette:

BGB § 1580 § 1605 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 § 93c Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 283 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Auskunftserteilung im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt.