BVerfG - Beschluß vom 14.04.1988
1 BvR 544/86
Normen:
BGB § 1759 § 1769 ; BVerfGG § 95 Abs. 2 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1988, 1045
DAVorm 1989, 329
DRsp IV(470)244c-e
FamRZ 1988, 1247
NJW 1988, 1963
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen XVI 208/85

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines vor Hinausgabe der Entscheidung eingegangenen Schriftsatzes

BVerfG, Beschluß vom 14.04.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 544/86

DRsp Nr. 1992/171

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines vor Hinausgabe der Entscheidung eingegangenen Schriftsatzes

1. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, daß alle eingereichten Schriftsätze zur Kenntnis genommen werden, soweit das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht bleiben kann.2. Da das Gesetz über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Präklusionsvorschriften enthält, ist das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 deshalb dazu verpflichtet, Vorbringen der Beteiligten auch dann zu beachten, wenn es nach Ablauf einer gesetzten Erklärungsfrist oder nach Fertigung, aber vor Hinausgabe der Entscheidung einläuft.

Normenkette:

BGB § 1759 § 1769 ; BVerfGG § 95 Abs. 2 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;