AG München, vom 07.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen XVI 208/85
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines vor Hinausgabe der Entscheidung eingegangenen Schriftsatzes
BVerfG, Beschluß vom 14.04.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 544/86
DRsp Nr. 1992/171
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines vor Hinausgabe der Entscheidung eingegangenen Schriftsatzes
1. Art. 103 Abs. 1GG verlangt, daß alle eingereichten Schriftsätze zur Kenntnis genommen werden, soweit das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht bleiben kann.2. Da das Gesetz über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Präklusionsvorschriften enthält, ist das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 deshalb dazu verpflichtet, Vorbringen der Beteiligten auch dann zu beachten, wenn es nach Ablauf einer gesetzten Erklärungsfrist oder nach Fertigung, aber vor Hinausgabe der Entscheidung einläuft.