BVerfG - Beschluß vom 13.07.1992
1 BvR 140/91
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1361 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)257i-j
EzFamR BGB § 1578 Nr. 42
FamRZ 1993, 169
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 18.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 72/90

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung nichtverfahrensgegenständlicher Erkenntnisse

BVerfG, Beschluß vom 13.07.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 140/91

DRsp Nr. 1995/76

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung nichtverfahrensgegenständlicher Erkenntnisse

1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern. Das Gericht darf deshalb nur Tatsachen verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen die Parteien sich haben äußern können. 2. Die Frage, wie bei einem Selbständigen das Einkommen zu ermitteln ist und welche Zeiträume zusammenhängend betrachtet werden müssen, um einen repräsentativen Querschnitt zu erhalten, ist von den Fachgerichten zu beantworten. Zwar hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Regel herausgebildet, daß bei einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auf das Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren abzustellen ist; dies schließt es jedoch nicht aus, im Einzelfall auch eine längere oder kürzere Zeitspanne zugrunde zu legen, wenn dies erforderlich oder ausreichend ist, um ein Bild von den durchschnittlich erzielten Gewinnen zu erlangen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 § 1361 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge einer willkürlichen Anwendung des materiellen Rechts.