BVerfG - Beschluß vom 07.10.1996
1 BvR 520/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 287 § 402 § 412 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 151
NJW 1997, 122
SGb 1997, 472
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 06.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen F 4/88
OLG Nürnberg, vom 23.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 3341/92

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Zivilrechtsstreit

BVerfG, Beschluß vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 520/95

DRsp Nr. 1997/4451

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Zivilrechtsstreit

Der Anspruch einer Partei im Zivilverfahren auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn Tatsachenvortrag einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht erörtert wird. Dies ist der Fall, wenn zur Frage der Bewertung eines Unternehmens im Rahmen einer Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich der Bewertungsansatz des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt wird, der ausschließlich nach dem Bewertungsstichtag liegende, wirtschaftlich gute Jahre zugrundelegt, gefolgt wird, ohne daß auf abweichendes Parteivorbringen eingegangen wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 287 § 402 § 412 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Umfang der Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs.