Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
I.
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