BVerfG - Beschluss vom 30.06.2009
1 BvR 1868/08
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 6; BVerfGG § 93a Abs. 2b; BGB § 1671; RVG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2009, 341
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 95/07

Verletzung des Elternrechts durch Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1868/08

DRsp Nr. 2009/17989

Verletzung des Elternrechts durch Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, durch die unter Bezugnahme auf ein angebliches Konfliktpotential in der Beziehung getrennt lebender Eltern die elterliche Sorge auf einen von ihnen allein übertragen wird, verletzt das Elternrecht des anderen Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn die Entscheidung sich nicht damit auseinander setzt, dass die Eltern über längere Zeit eine Umgangsregelung erfolgreich praktiziert haben, im Zuge derer die Kinder abwechselnd bei einem von ihnen leben.

Tenor:

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 6; BVerfGG § 93a Abs. 2b; BGB § 1671; RVG § 37 Abs. 2;

Gründe:

I.