BVerfG - Beschluss vom 13.12.2012
1 BvR 1766/12
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 770/08

Verletzung des Elternrechts einer Kindesmutter aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund der Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Söhne mit dem Kindesvater

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1766/12

DRsp Nr. 2013/8337

Verletzung des Elternrechts einer Kindesmutter aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund der Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Söhne mit dem Kindesvater

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2012 - 20 UF 770/08 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Dresden zurückverwiesen.

2.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

4.

Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens wird für das verfassungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Er hat keine Raten zu zahlen. Ihm wird Rechtsanwältin T. beigeordnet.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Söhne mit dem Kindesvater.