BVerfG - Beschluß vom 25.04.1972
1 BvL 38/69; 1 BvL 25/70; 1 BvL 20/71
Normen:
EStG (1965) § 32 Abs. 2 Nr. 1 § 39 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1967) § 32 Abs. 2 Nr. 1 § 39 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 33, 90
BB 1972, 907
DB 1972, 1369
FamRZ 1972, 360
NJW 1972, 1891
WM 1972, 843
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.11.1969 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 187/69
FG München, vom 04.08.1970 - Vorinstanzaktenzeichen FG II 101/69
FG München, vom 07.06.1971 - Vorinstanzaktenzeichen FG I 151/69 E

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1965 und EStG 1967

BVerfG, Beschluß vom 25.04.1972 - Aktenzeichen 1 BvL 38/69; 1 BvL 25/70; 1 BvL 20/71

DRsp Nr. 1996/8059

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1965 und EStG 1967

»Es war mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß das EStG 1965 und 1967 die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die innerhalb der letzten vier Monate des Besteuerungszeitraums geboren worden sind, für Lohnsteuerpflichtige und veranlagte Einkommensteuerpflichtige verschieden regelte (Ergänzung zu BVerfGE 23, 1).«

Normenkette:

EStG (1965) § 32 Abs. 2 Nr. 1 § 39 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1967) § 32 Abs. 2 Nr. 1 § 39 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der früheren im Einkommen- und im Lohnsteuerrecht verschiedenen Regelungen über die Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder, die in den letzten vier Monaten des Kalenderjahrs geboren wurden.

I.

Das Einkommensteuerrecht und das Lohnsteuerrecht gewähren Eltern Kinderfreibeträge grundsätzlich für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahrs, in einigen Fällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs. Dabei mußten besondere Regelungen für die Steuerabschnitte getroffen werden, innerhalb deren das begünstigte Kindschaftsverhältnis begründet oder beendet wird, also insbesondere für das Jahr der Geburt eines Kindes und für das Jahr, in dem ein Kind das 18. oder 27. Lebensjahr vollendet.