BVerfG - Beschluss vom 12.01.2016
1 BvL 6/13
Fundstellen:
BVerfGE 141, 82
DStR 2016, 15
DStR 2016, 990
DStRE 2016, 1142
DÖV 2016, 394
NJW 2016, 700
NZBau 2016, 309
NZBau 2016, 7
WM 2016, 379
ZIP 2016, 258
ZIP 2016, 9
wistra 2016, 3

Verletzung des Grundrecht der Berufsfreiheit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Untersagung einer gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft; Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 S. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Hinblick auf das Sozietätsverbot

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 1 BvL 6/13

DRsp Nr. 2016/2613

Verletzung des Grundrecht der Berufsfreiheit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Untersagung einer gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft; Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 S. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Hinblick auf das Sozietätsverbot

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.

Tenor

§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

Gründe

A.