BVerfG - Beschluß vom 28.01.1992
1 BvR 1054/91
Normen:
BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 85, 214
BBauBl 1992, 691
BVerfG, HdM Nr. 40
DRsp I(133)480a
DRsp-ROM Nr. 1993/17
DWW 1992, 174
EuGRZ 1992, 117
FamRZ 1992, 1151
FuR 1992, 166
NJW 1992, 1220
WM 1992, 791
WuM 1992, 180
ZMR 1992, 230
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 04.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 466/90

Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG durch gerichtlichen Eingriff in das Bestimmungsrecht des Mieters bezüglich seines Wohnbedarfs

BVerfG, Beschluß vom 28.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1054/91

DRsp Nr. 1993/18

Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG durch gerichtlichen Eingriff in das Bestimmungsrecht des Mieters bezüglich seines Wohnbedarfs

»Die Gerichte haben die Entscheidung des Mieters zu achten, seinen Wohnbedarf nach seinen eigenen Vorstellung zu bestimmen, also auch einzuschränken. Das schließt die Berücksichtigung entgegenstehender Interessen des Vermieters und öffentlichrechtlicher Vorschriften nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine vom Fachgericht unterstellte Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, ersatzweise eine gleich große Wohnung in demselben Gebäude anzubieten, mit der Begründung verneint werden darf, diese Wohnung sei angesichts der familiären Situation nach "objektivierenden Zumutbarkeitserwägungen" nicht angemessen.