BVerfG - Beschluss vom 04.08.2015
1 BvR 1388/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Verletzung des Kindesvaters in seinem Elternrecht bei Übertragung der elterlichen Sorge für den Sohn auf die Kindesmutter

BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1388/15

DRsp Nr. 2015/16425

Verletzung des Kindesvaters in seinem Elternrecht bei Übertragung der elterlichen Sorge für den Sohn auf die Kindesmutter

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem geltend, dass er durch die Übertragung der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die Kindesmutter in seinem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt sei. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

II.