OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2017
13 WF 258/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 231/16

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 13 WF 258/17

DRsp Nr. 2018/11691

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist

Setzt das Gericht eine Frist zur Äußerung, so muss es diese Frist abwarten, bevor es entscheidet. Beantragt der Beteiligte, dem die Frist gesetzt worden ist, vor der Entscheidung eine Fristverlängerung, so ist zunächst dieser Antrag zu bescheiden. Die vorherige Entscheidung über die Fristverlängerung soll es dem Beteiligten ermöglichen, bei Ablehnung der Fristverlängerung zumindest dasjenige vorzutragen, was er noch innerhalb der gesetzten Frist vorbringen kann. Die Abhilfebefugnis des iudex a quo dient der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts und damit zugleich der Verkürzung des Verfahrens und der Entlastung der Beschwerdegerichte. Das Abhilfeverfahren erfüllt darüber hinaus eine Filterfunktion. Das Beschwerdegericht soll nur mit solchen Entscheidungen befasst werden, an denen das untere Gericht auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgebrachten neuen Argumente, Tatsachen und Beweismittel festhält.(Rn.8)

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 25. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: