Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.08.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das unter Ziffer 1. Buchstabe a) des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg vom 25.03.2014 ausgesprochene Näherungsverbots durch die Antragsgegnerin am 09.05. und 16.05.2014 sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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