OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2018
13 WF 126/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 21/15

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch übergehen von Beschwerdevorbringen bei der Nichtabhilfeentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 13 WF 126/18

DRsp Nr. 2019/2558

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch übergehen von Beschwerdevorbringen bei der Nichtabhilfeentscheidung

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 18. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

I.

Im Verfahren zur Überprüfung der dem Antragsteller bewilligten Verfahrenskostenhilfe hat er zwei Aufforderungen, über eine etwaige Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen (Bl. 27 - 29), unbeantwortet gelassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe "keine Erklärung abgegeben, ob sich die für die Bewilligung ... maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben" (Bl. 32).

Nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 12. April 2018 (Bl. 32) hat der Antragsteller am 16. Juli 2018 ein ausgefülltes Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belege vorgelegt (Bl. 36 ff.).