BVerfG - Beschluß vom 14.08.2001
1 BvR 310/98
Normen:
BGB § 1748 ; GG ARt. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 229
Rpfleger 2002, 202
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 22.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Wx 11/97

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Adoptionsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 310/98

DRsp Nr. 2001/13857

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Adoptionsverfahren

Es verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn die Zivilgerichte im Verfahren zur Adoption eines Kindes und zur Ersetzung der Einwilligung seiner leiblichen Mutter das zu adoptierende Kind nicht anhören, auch wenn es erst sieben Jahre alt ist.

Normenkette:

BGB § 1748 ; GG ARt. 103 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung des Antrages seines gesetzlichen Vertreters, die Einwilligung seiner leiblichen Mutter zu seiner Adoption durch die Pflegeeltern gemäß § 1748 BGB zu ersetzen.

1. Der Beschwerdeführer wurde im April 1988 als nichteheliches Kind geboren. Erstmals mit Beschluss vom 11. Juli 1990 entzog das Amtsgericht Charlottenburg der leiblichen Mutter die Personensorge und übertrug diese auf das Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin als Pfleger. Seit dem 20. Juli 1990 lebt der Beschwerdeführer von seiner Mutter getrennt. Am 15. Januar 1992 wurde er vom Jugendamt aus einer Kurzpflegestelle mit dem Ziel der Adoption zu seinen jetzigen Pflegeeltern vermittelt. Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 beantragte das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter, die Einwilligung der Kindesmutter zur Adoption zu ersetzen.

a) Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. November 1995 ohne Anhörung des Beschwerdeführers ab.