OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.02.2022
2 WF 22/22
Normen:
GewSchG 1; FamFG 87 Abs.4;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1101/20

Verletzung einer GewaltschutzverfügungDurchtrennung der in einem Kellerraum befindlichen Gefriertruhe der Antragstellerin vom Stromnetz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 2 WF 22/22

DRsp Nr. 2023/4233

Verletzung einer Gewaltschutzverfügung Durchtrennung der in einem Kellerraum befindlichen Gefriertruhe der Antragstellerin vom Stromnetz

Ein Verstoß gegen ein gewaltschutzrechtliches Betretungs-, Näherungsund Kontaktaufnahmeverbot liegt nicht vor, wenn der Antragsgegner des Gewaltschutzverfahrens im Kellerraum des von beiden Beteiligten bewohnten Mehrparteienhauses die Gefriertruhe der Antragstellerin vom Stromnetz trennt. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 2. Zivilsenat als Familiensenat,

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern dahingehend geändert, dass das Ordnungsgeld auf 2.500,00 € reduziert wird.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern hat gegen den Antragsgegner mit Beschluss vom 19. November 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung auf Grundlage von § 1 GewSchG ein Betretungs-, Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot verhängt, das bis zum 19. Mai 2021 befristet war.

Mit Beschluss vom 22. November 2021, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Familiengericht wegen festgestellter neun Verstöße im Zeitraum vom 4. Dezember 2020 bis 29. März 2021 ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € verhängt.

2.