EGMR - Urteil vom 12.06.2003
44672/98
Normen:
FGG § 70h ; MRK Art. 5 Abs. 4 ; UBG (Unterbringungsgesetz) Bayern Art. 1 Abs. 1 Art. 2 ;
Fundstellen:
JuS 2005, 60
NJW 2004, 2209
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 31.10.1996
LG Ansbach, vom 13.12.1996
BayObLG, vom 04.02.1997
BVerfG, vom 19.03.1998

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 der Konvention durch fehlende Rechtmäßigkeitsprüfung einer vorläufigen Unterbringung

EGMR, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 44672/98

DRsp Nr. 2004/15561

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 der Konvention durch fehlende Rechtmäßigkeitsprüfung einer vorläufigen Unterbringung

[Herz gegen Bundesrepublik Deutschland] 1. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Konvention ist nicht verletzt worden; Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist in Ermangelung einer Rechtmäßigkeitsprüfung betreffend die zweite vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers verletzt worden; Artikel 5 Abs. 4 ist unter dem Blickwinkel der kurzen Frist nicht verletzt worden; es ist nicht geboten, die Rügen aus den Artikeln 6 Abs. 1 und 13 der Konvention gesondert zu würdigen; 2. a) Der beklagte Staat [Bundesrepublik Deutschland] hat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 3.500 EURO (dreitausendfünfhundert euro) wegen des Nichtvermögensschadens und den Betrag von 6.500 EURO (sechstausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;