BVerfG - Beschluss vom 17.12.2008
1 BvR 177/08
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3; ZPO § 630;
Fundstellen:
AGS 2009, 132
BVerfGK 14, 534
FamRB 2009, 177
FuR 2009, 334
JurBüro 2009, 312
NJW 2009, 1197
NdsRpfl 2009, 131
RVG professionell 2009, 73
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 225/07

Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 177/08

DRsp Nr. 2009/1938

Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache

1. Grundsätzlich ist es den Gerichten auch in Ansehung des Grundrechts des Prozessbevollmächtigten aus Art. 12 Abs. 1 GG möglich, bei der Streitwertfestsetzung in einer Ehesache vom einzusetzenden dreifachen Nettoeinkommen abzuweichen. Hierzu ist es aber erforderlich, die Streitwertbemessung nachvollziehbar zu begründen. 2. Will das Gericht den Streitwert lediglich auf den Mindeststreitwert festsetzen, wird es den Begründungsanforderungen im Hinblick auf die Grundrechte der Prozessbevollmächtigten der Parteien nicht gerecht, wenn es lediglich anführt, dass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse nur durchschnittliche Beträge erreichen.

Tenor:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. November 2007 - 4 WF 225/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3; ZPO § 630;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

1.