BVerwG - Urteil vom 19.04.2018
1 C 1.17
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1 S. 1-2; AufenthG § 25 Abs. 5; StAG § 4 Abs. 1; StAG § 17; StAG § 30;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 17
DVBl 2019, 1500
DÖV 2018, 723
FamRB 2018, 360
FamRZ 2018, 1160
FuR 2018, 667
NJW 2018, 3044
NVwZ 2018, 1322
ZAR 2018, 308
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 2497/14
OVG Niedersachsen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LC 21/15

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen Scheinvaters

BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 1 C 1.17

DRsp Nr. 2018/8077

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen "Scheinvaters"

1. Wird auf die Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen "Scheinvaters" festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes ist, verliert das Kind regelmäßig rückwirkend die durch Abstammung von ihm vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit.2. Dieser Verlust stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und beruht - wie von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt - auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB).3. Verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungen eines solchen Staatsangehörigkeitsverlusts kann, soweit erforderlich, hinreichend durch verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden; ihre Nichtberücksichtigung im Gesetz führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Verlustfolge in materiell-verfassungsrechtlich unproblematischen Fällen.4. Die unionsrechtlichen Anforderungen an einen mit dem Verlust der nationalen Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Sie werden bei dem Staatsangehörigkeitsverlust infolge Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" gewahrt.

Tenor