BGH - Urteil vom 03.11.2016
III ZR 84/15
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 316
MDR 2017, 196
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 276/12
KG, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 233/13

Verlust der Wirkung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch einstimmigen Beschluss

BGH, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen III ZR 84/15

DRsp Nr. 2016/19017

Verlust der Wirkung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch einstimmigen Beschluss

Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (Anschluss an Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff und Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, [...] sowie BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann.