OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.08.2009
9 WF 69/09
Normen:
ZPO § 43; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 47; ZPO § 569;
Fundstellen:
FamRB 2014, 475
FamRZ 2010, 484
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 106/09

Verlust des Ablehnungsrechts bei Verhandeln zur Sache

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 9 WF 69/09

DRsp Nr. 2009/26461

Verlust des Ablehnungsrechts bei Verhandeln zur Sache

Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt ein, wenn sich die Partei in Kenntnis der Umstände, mit denen nun mehr eine Befangenheit des Richters begründet wird, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Muss die Partei damit rechnen, dass ein in einem früheren Verfahren tätig gewordener Richter, den sie für befangen hält, auch nunmehr für das Verfahren zuständig ist, und lässt sie sich ohne Klärung des nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Verfahren zuständigen Richters in die Verhandlung ein oder stellt sie Anträge, muss sie sich so behandeln lassen, als ob sie Kenntnis von der Person des zuständigen Richters hat.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 5. Juni 2009 - 16 F 106/09 SO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 43; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 47; ZPO § 569;

Gründe:

I.