OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.07.2008
5 UF 46/08
Normen:
BGB § 1610 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 861/07

Verlust des Ausbildungsunterhalts bei Verletzung der Obliegenheit zur zielstrebigen Durchführung der Ausbildung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 5 UF 46/08

DRsp Nr. 2008/21439

Verlust des Ausbildungsunterhalts bei Verletzung der Obliegenheit zur zielstrebigen Durchführung der Ausbildung

»Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Wenn der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachkommt, büßt er seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

Die Mutter des Klägers und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind der ... 1989 geborene Kläger und ein weiterer 16- jähriger Sohn, der im Haushalt der Kindesmutter lebt, hervorgegangen.

Der Kläger lebte nach der Trennung seiner Eltern zunächst ebenfalls bei der Kindesmutter, zog jedoch mit deren Zustimmung im Jahr 2003 zum Beklagten, der gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau und deren Tochter in einem Haushalt lebt. Im Frühjahr 2007 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, die ihren Ursprung unter anderem darin hatten, dass sich die schulischen Leistungen des Klägers erheblich verschlechtert hatten. Er besuchte zu diesem Zeitpunkt die 12. Jahrgangsstufe der ... Schule ... und sein Halbjahreszeugnis wies für das erste Schulhalbjahr ... unentschuldigte Fehltage auf.