Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
I.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass der Erblasser im Wege gesetzlicher Erbfolge gemäß §
1. Gemäß Artikel
2. Der Erblasser hinterließ keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern.
3. Seine Witwe ############ ist 'überlebender Ehegatte' i. S. des §
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