Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
I.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass der Erblasser im Wege gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1931 Abs. 2 BGB allein von seiner Ehefrau ####### ###### beerbt worden ist, wie im Erbschein des Amtsgerichts ######### vom 9. Mai 1963 zu ########## ausgewiesen (Bl. 125 Bd. I d. A.). Denn nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
1. Gemäß Artikel 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Erblasser dem deutschen Recht, da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
2. Der Erblasser hinterließ keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern.
3. Seine Witwe ############ ist 'überlebender Ehegatte' i. S. des § 1931 Abs. 2 BGB.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|