BGH - Urteil vom 14.01.1987
IVb ZR 65/85
Normen:
BGB § 1579 Abs.1 Nr.4, Nr.7;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 4 (a. F.) Fehlverhalten 1
BGHR BGB § 1634 Abs. 1 Satz 1 Umgangsrecht 1
BGHR UÄndG Art. 6 Nr. 1 Satz 4 Rechtsänderungen 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Feststellung 8
BGHR ZPO § 356 Satz 1 Zeugenanschrift 1
DRsp I(166)169b
FamRZ 1987, 356
MDR 1987, 567
NJW 1987, 893

Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

BGH, Urteil vom 14.01.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 65/85

DRsp Nr. 1992/3352

Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

»a) Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG - vom 20. Februar 1986 (BGBl I 301) gelten nur für Unterhalt, der nach dem 31. März 1986 fällig geworden ist. b) Zur Frage, ob der personensorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsanspruch dadurch gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. ganz oder teilweise verliert, daß er mit den Kindern auswandert und damit dem anderen Elternteil die Ausübung des Umgangsrechtes erschwert.«

Normenkette:

BGB § 1579 Abs.1 Nr.4, Nr.7;

Tatbestand:

Die im Jahre 1970 geschlossene Ehe der Parteien ist seit 15. Februar 1980 geschieden. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Trennungs- und nachehelicher Unterhalt zusteht.

Der Kläger nahm im Jahre 1977 Beziehungen zu einer anderen Frau auf, mit der er seitdem zusammenlebt. Nach der Aufnahme diesem Beziehungen wandte sich auch die Beklagte einem neuen Partner (K.) zu und lebte von etwa Juli/August bis Oktober/November 1978 mit ihm zusammen.