OLG München - Urteil vom 29.09.2000
21 U 2369/00
Normen:
BGB § 133, § 134, § 1938, § 2065, § 2084 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 97
Vorinstanzen:
LG München 1 9 O 21006/98 ,

Vermächtnis und unwirksame Erbeinsetzung

OLG München, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 21 U 2369/00

DRsp Nr. 2001/3419

Vermächtnis und unwirksame Erbeinsetzung

»1. Zur Frage, ob die Einsetzung als Vermächtnisnehmer für den Fall als Erbeinsetzung angesehen werden kann, dass die ausgesprochene Erbeinsetzung eines anderen unwirksam ist. 2. Zur weiteren Frage, ob in einer solchen Einsetzung als Vermächtnisnehmer ein negatives Testament i.S. von § 1938 BGB gesehen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 133, § 134, § 1938, § 2065, § 2084 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die teilweise Erfüllung eines Vermächtnisses.

Die beiden Beklagten sind die einzigen Abkömmlinge der am 07.02.1996 verstorbenen Frau Katharina K.

Sie hinterließ ein Nettovermögen von ca. DM 260000,--. Darunter befanden sich Schmuckstücke, eine Münzsammlung und eine Sammlung von Hummelfiguren im Gesamtwert von ca. DM 6000,--.

Die Erblasserin hatte am 17.02.1995 ein eigenhändiges Testament mit folgendem Wortlaut errichtet:

"Testament

Ich, Katharina K, geboren 16.04.1920, verfüge für den Fall meines Todes folgendes:

Als meinen Alleinerben setze ich eine gemeinnützige rechtsfähige Institution für Kinderkrebshilfe ein. Die genaue Bestimmung der Institution soll durch meinen Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt Gerhard M. K erfolgen.

An Vermächtnissen setze ich daneben aus: