SchlHOLG - Beschluss vom 11.08.2020
8 UF 87/19
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 25.01.2019

Vermeidung eines Ungleichgewichts im eigenen Versorgungsergebnis im Vergleich zum Versorgungsergebnis des AusgleichspflichtigenWahl eines vom Gericht benannten Zielversorgungsträgers

SchlHOLG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 8 UF 87/19

DRsp Nr. 2020/15593

Vermeidung eines Ungleichgewichts im eigenen Versorgungsergebnis im Vergleich zum Versorgungsergebnis des Ausgleichspflichtigen Wahl eines vom Gericht benannten Zielversorgungsträgers

Im einem Versorgungsausgleichsverfahren betreffend die externe Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung kann dem Ausgleichsberechtigten abverlangt werden, das ihm ohne Nachteile und besonderen Aufwand Mögliche zu unternehmen, um ein Ungleichgewicht im eigenen Versorgungsergebnis im Vergleich zum Versorgungsergebnis des Ausgleichspflichtigen zu vermeiden. Dazu gehört es jedenfalls, auf einen konkreten Hinweis des Gerichts einzugehen, mit dem ein Zielversorgungsträger aufgezeigt wird, bei dessen Wahl voraussichtlich ein angemessenes Versorgungsergebnis sichergestellt wäre. Unterlässt der Ausgleichsberechtigte die Wahl des benannten Zielversorgungsträgers und legt auch nicht substantiiert dar, wieso diese ihm unzumutbar sein soll, muss das Familiengericht keine Anpassung des Ausgleichswerts vornehmen, der im Rahmen der externen Teilung an die Versorgungsausgleichskasse zu leisten ist. Jedenfalls in der aktuellen Niedrigzinsphase ist die Deutsche Rentenversicherung als ein Zielversorgungsträger anzusehen, der einen derartigen angemessenen Ausgleich sicherstellt. Orientierungssätze: