BFH - Urteil vom 17.12.2002
IX R 58/00
Normen:
AO § 42 ; EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 750
DB 2003, 1038

Vermietung an unterhaltsberechtigtes Kind

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen IX R 58/00

DRsp Nr. 2003/6457

Vermietung an unterhaltsberechtigtes Kind

1. Ein Mietvertrag ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO, weil Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung vermieten, und zwar selbst dann nicht, wenn das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt.2. Die Unterhaltszahlungen einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits sind zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer einer Wohnung in X, die er ab dem 1. Januar 1994 an seine dort studierende (volljährige) Tochter vermietete. Die monatliche Miete einschließlich Umlagen betrug 666,15 DM.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1993 bis 1996) machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung jeweils Werbungskostenüberschüsse geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zuließ.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 680 veröffentlichten Urteil ab.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.