I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer einer Wohnung in X, die er ab dem 1. Januar 1994 an seine dort studierende (volljährige) Tochter vermietete. Die monatliche Miete einschließlich Umlagen betrug 666,15 DM.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1993 bis 1996) machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung jeweils Werbungskostenüberschüsse geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zuließ.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000,
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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