OLG Köln - Beschluß vom 10.12.1998
14 WF 191/98
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO §§ 620 ff. § § 623 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 853
FuR 1999, 485
OLGReport-Köln 1999, 127
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 117/98

Verminderte Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten bei jahrelanger freiwilliger Unterhaltsleistung

OLG Köln, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 14 WF 191/98

DRsp Nr. 1999/3861

Verminderte Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten bei jahrelanger freiwilliger Unterhaltsleistung

»1. Durch jahrelange freiwillige Zahlung von Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit kann ein Vertrauenstatbestand mit Auswirkungen auf die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers geschaffen werden.2. Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach §§ 620 ff. ZPO sind keine Folgesachen.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO §§ 620 ff. § § 623 ff. ;

Tatbestand:

[Zum Sachverhalt:]

Die Parteien sind Eheleute, die seit mindestens 1990 getrennt leben. Die mittlerweile 59 Jahre alte Antragstellerin hat Scheidungsantrag eingereicht, außerdem hat sie beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dieZahlung von Ehegattenunterhalt aufzugeben. Das Amtsgericht behandelt das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als "Folgesache EA-UE" und hat der Antragstellerin für einen Teilbetrag des verlangten Unterhalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. Gegen die Verweigerung weitergehender Prozeßkostenhilfe, die das Amtsgericht im wesentlichen mit der fiktiven Zurechnung von Eigeneinkünften der Antragstellerin begründet hat, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Entscheidungsgründe: