Die Parteien waren seit dem 4. November 1988 verheiratet und lebten seit November/Dezember 1989 getrennt. Ihre Ehe, aus der ein am 2. Februar 1989 geborener Sohn hervorgegangen ist, ist seit Februar 1992 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet.
Am 24. August 1990 erwirkte die Beklagte ein Anerkenntnisurteil, durch welches der Kläger verurteilt wurde, an die Beklagte monatliche Unterhaltsrenten von 972 DM für diese selbst und von 355 DM für das Kind der Parteien zu zahlen. Damals bezog der Kläger bei der Firma V. AG ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.460 DM.
Die Beklagte ging wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach.
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