BGH - Urteil vom 10.11.1993
XII ZR 113/92
Normen:
BGB §§ 1603, 1610, 1361 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 4 Satz 2 Monatsfälligkeit 2
BGHR BGB § 1361 Leistungsfähigkeit 1
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 7
FamRZ 1994, 240
FamRZ 1994, 817
FuR 1994, 49
MDR 1994, 170
NJW 1994, 258
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Melsungen,

Verminderung der Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingtem Verlustes des Arbeitsplatzes

BGH, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen XII ZR 113/92

DRsp Nr. 1994/1268

Verminderung der Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingtem Verlustes des Arbeitsplatzes

»Zur Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger, der seinen Arbeitsplatz wegen wiederholten Arbeitsantritts in alkoholisiertem Zustand verloren hat, die dadurch eingetretene Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einem Unterhaltsberechtigten entgegenhalten kann (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 = FamRZ 1993, 1055).«

Normenkette:

BGB §§ 1603, 1610, 1361 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit dem 4. November 1988 verheiratet und lebten seit November/Dezember 1989 getrennt. Ihre Ehe, aus der ein am 2. Februar 1989 geborener Sohn hervorgegangen ist, ist seit Februar 1992 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet.

Am 24. August 1990 erwirkte die Beklagte ein Anerkenntnisurteil, durch welches der Kläger verurteilt wurde, an die Beklagte monatliche Unterhaltsrenten von 972 DM für diese selbst und von 355 DM für das Kind der Parteien zu zahlen. Damals bezog der Kläger bei der Firma V. AG ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.460 DM.

Die Beklagte ging wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach.