BGH - Beschluss vom 12.03.2014
XII ZB 234/13
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 204
FamRZ 2014, 917
FuR 2014, 419
MDR 2014, 662
NJW 2014, 1958
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 74 F 211/11
OLG Frankfurt am Main, vom 03.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 394/12

Verminderung des Barunterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei Wahrnehmung des Umgangsrechts weit über das übliche Maß hinaus

BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen XII ZB 234/13

DRsp Nr. 2014/6473

Verminderung des Barunterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei Wahrnehmung des Umgangsrechts weit über das übliche Maß hinaus

a) Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.b) Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 FamRZ 2007, 707).

Tenor