BGH - Beschluss vom 28.10.2020
XII ZB 143/19
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 305
FuR 2021, 107
MDR 2021, 262
Vorinstanzen:
AG Schmallenberg, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 150/09
LG Arnsberg, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 10/19

Vermittlung von Fachkenntnissen durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger als besondere und für die Betreuung von psychisch Kranken und Behinderten nutzbare Kenntnisse; Festsetzung einer Betreuervergütung eines Berufsbetreuers mit einem höheren Stundensatz

BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 143/19

DRsp Nr. 2020/17749

Vermittlung von Fachkenntnissen durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger als besondere und für die Betreuung von psychisch Kranken und Behinderten nutzbare Kenntnisse; Festsetzung einer Betreuervergütung eines Berufsbetreuers mit einem höheren Stundensatz

Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind auch solche Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken und Behinderten fördern, wie sie etwa durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger vermittelt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 NJW-RR 2012, 1475).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 6. März 2019 aufgehoben.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 68 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt die Festsetzung seiner Betreuervergütung für den Zeitraum vom 24. April 2018 bis 23. Juli 2018 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 €.