BayObLG - Beschluss vom 31.07.2002
3Z BR 115/02; 3Z BR 118/02
Normen:
BGB § 1836d ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1658
OLGReport-BayObLG 2003, 85
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1399 mit 1402/01
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 442/94

Vermögen des Betroffenen bei Verbindlichkeiten gegenüber Sozialhilfeträger

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 115/02; 3Z BR 118/02

DRsp Nr. 2002/13263

Vermögen des Betroffenen bei Verbindlichkeiten gegenüber Sozialhilfeträger

»Besitzt der Betroffene Vermögen, das die Schongrenze übersteigt, ist er auch dann nicht mittellos, wenn diesem Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger gegenüberstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat.«

Normenkette:

BGB § 1836d ;

Gründe:

I.