Vermögen des Betroffenen bei Verbindlichkeiten gegenüber Sozialhilfeträger
»Besitzt der Betroffene Vermögen, das die Schongrenze übersteigt, ist er auch dann nicht mittellos, wenn diesem Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger gegenüberstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat.«