OLG München - Urteil vom 19.02.1996
26 UF 1156/95
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1433
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 578/94

Vermögenseinsatzpflicht volljähriger Kinder zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs

OLG München, Urteil vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 26 UF 1156/95

DRsp Nr. 1998/15715

Vermögenseinsatzpflicht volljähriger Kinder zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs

1. Volljährige Kinder müssen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs zuerst ihr eigenes Vermögen einsetzen, bevor sie Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern richten.2. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vermögen um eine freiwillige Zuwendung Dritter handelt, solange das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten zweckfrei überlassen wurde.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die volljährigen Kläger verlangen vom Beklagten, ihrem Vater, Ausbildungsunterhalt.

Die Ehe der Mutter der Kläger mit dem Beklagten wurde geschieden. Die Mutter ist wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe ein über 14 Jahre altes Kind. Sie lebt in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die Parteien schlossen am 14.01.1988 vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, ab 01.02.1987 für jeden der Kläger monatlich 580,-- DM Unterhalt zu bezahlen.

Beide Kläger haben nach dem Abitur ein Studium begonnen. Der Kläger zu 1) studiert Elektrotechnik in ...; die Klägerin zu 2), die ihr Jurastudium zunächst in ... begonnen hatte, studiert seit Oktober 1995 für die Dauer von voraussichtlich einem Jahr in ... und erhält für die Zeit vom 01.10.1995 bis zum 30.06.1996 (Bl. 83) ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.200,-- DM.