BGH - Urteil vom 13.07.1988
IVb ZR 39/87
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1577 Abs. 1 Schmerzensgeld 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Erwerbstätigenbonus 1
BGHR BGB § 1579 Nr. 3 Mutwilligkeit 2
DRsp I(166)187e
FamRZ 1988, 1031
MDR 1988, 1041
NJW-RR 1988, 1093
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Ahlen,

Vermögenserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld als Einkommen des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 13.07.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 39/87

DRsp Nr. 1992/2358

Vermögenserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld als Einkommen des Unterhaltsberechtigten

»Zu den Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die in ihrer vollen Höhe seine Unterhaltsbedürftigkeit mindern, gehören auch Vermögenserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld.«

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 20. Juli 1973 die Ehe. Am 1. November 1979 trennten sie sich. Auf den am 7. Juli 1981 zugestellten Antrag der Klägerin wurde die kinderlos gebliebene Ehe durch Urteil vom 29. Juli 1982 geschieden. Das Urteil ist seit dem 14. September 1982 rechtskräftig. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt ab 1. Mai 1985 in Anspruch.

Der Beklagte verdiente bis Ende August 1982 als angelernter Elektriker durchschnittlich knapp 1.500 DM netto im Monat. Im September 1982 war er arbeitslos. Dann fand er einen neuen Arbeitsplatz auf einer Zeche. Dort erzielte er zunächst ein monatliches Nettoeinkommen von gut 2.000 DM und später, in den Jahren 1985 und 1986, ein solches von 2.216 DM. Er lebt seit der Trennung der Parteien mit einer anderen Frau zusammen. Dieser Verbindung entstammt eine am 17. Dezember 1980 nichtehelich geborene Tochter.