BGH - Beschluss vom 24.07.2018
3 StR 132/18
Normen:
StGB § 266 Abs. 1; BGB § 1890; BGB § 1896; BGB § 1908i;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1778
NStZ-RR 2018, 347
StV 2019, 34
ZEV 2018, 605
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.11.2017

Vermögensfürsorgepflicht des gesetzlichen Betreuers nach dem Tod der betreuten Person gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger i.R.d. Verurteilung wegen Untreue

BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 3 StR 132/18

DRsp Nr. 2018/12549

Vermögensfürsorgepflicht des gesetzlichen Betreuers nach dem Tod der betreuten Person gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger i.R.d. Verurteilung wegen Untreue

Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin noch kein Gefährdungsschaden. Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1; BGB § 1890; BGB § 1896; BGB § 1908i;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.