I.
Das Amtsgericht hat am 25. September 2007 für die Betroffene deren Schwester als ehrenamtliche Betreuerin für den Aufgabenkreis "Regelung aller Angelegenheiten mit Ausnahme der Vermögenssorge; Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post sowie über den Fernmeldeverkehr" bestellt. Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellte das Gericht eine berufsmäßige Betreuerin.
Die Beteiligte ist die Nichte der Betroffenen und die Tochter der Betreuerin. Ihre gegen die Beschränkung des Aufgabenkreises der Betreuerin und gegen die Bestellung einer weiteren Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 31.10.2007 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
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