OLG München - Beschluss vom 30.01.2008
33 Wx 312/07
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 69
FamRZ 2008, 1115
MDR 2008, 570
OLGReport-München 2008, 210
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 2788/07
AG Erding, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 404/07

Vermögenssorge bei Aufnahme der pflegedürftigen Betroffenen in Haushalt der mit ihr verwandten Betreuerin

OLG München, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 312/07

DRsp Nr. 2008/5006

Vermögenssorge bei Aufnahme der pflegedürftigen Betroffenen in Haushalt der mit ihr verwandten Betreuerin

»Die Aufnahme der pflegedürftigen Betroffenen in den Haushalt der mit ihr verwandten Betreuerin stellt für sich genommen nicht deren Eignung für die Vermögenssorge in Frage.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat am 25. September 2007 für die Betroffene deren Schwester als ehrenamtliche Betreuerin für den Aufgabenkreis "Regelung aller Angelegenheiten mit Ausnahme der Vermögenssorge; Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post sowie über den Fernmeldeverkehr" bestellt. Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellte das Gericht eine berufsmäßige Betreuerin.

Die Beteiligte ist die Nichte der Betroffenen und die Tochter der Betreuerin. Ihre gegen die Beschränkung des Aufgabenkreises der Betreuerin und gegen die Bestellung einer weiteren Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 31.10.2007 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: