OLG München - Beschluss vom 05.12.2008
33 Wx 266/08
Normen:
BGB § 1812 § 1908 i Abs. 1 ; Österreichische ABGB § 797 Abs. 2 § 810 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 731
IPRax 2010, 254
NJW-RR 2009, 372
OLGReport-München 2009, 93
Rpfleger 2009, 149
ZEV 2009, 196

Vermögenssorge des Betreuers bei Erbschaft des Betroffenen nach Österreichischem Recht - genehmigungspflichtiger Verkauf von Wertpapieren

OLG München, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 266/08

DRsp Nr. 2008/23806

Vermögenssorge des Betreuers bei Erbschaft des Betroffenen nach Österreichischem Recht - genehmigungspflichtiger Verkauf von Wertpapieren

»1. Ist ein Betroffener als Erbe nach österreichischen Recht gemäß § 810 ABGB hinsichtlich des Nachlasses vertretungsbefugt, fallen Verfügungen des Betreuers über Nachlassgegenstände in den Aufgabenkreis "Vermögenssorge", auch wenn der Betroffene wegen noch ausstehender Einantwortung nach § 797 ABGB noch nicht Eigentümer des Nachlasses geworden ist.2. In diesem Falle ist auch die Verfügung des Betreuers über Wertpapiere aus dem Nachlass genehmigungsbedürftig nach § 1812, § 1908i Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1812 § 1908 i Abs. 1 ; Österreichische ABGB § 797 Abs. 2 § 810 ;

Sachverhalt:

Auf Antrag des Betroffenen hat ihm das Amtsgericht am 17.6.2008 unter anderem für Vermögenssorge und Vertretung im Nachlassverfahren einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Betreuer sowie für die persönlichen Angelegenheiten eine weitere Betreuerin bestellt.

Der Vermögensbetreuer hat am 25. August 2008 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von verschiedenen Verfügungen bezüglich des Nachlasses nach dem verstorbenen Vater, dessen Alleinerbe der Betroffene ist, beantragt.

Das Amtsgericht hat am 11.9.2008 diesen Antrag zurückgewiesen.