BFH - Beschluss vom 24.04.2006
VII B 120/05
Normen:
AO § 191 ; AnfG § 3 § 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 2914/04 AO - 8.3.2005,

Vermögensübertragung bei Scheidungsfolgenregelung - Anfechtung

BFH, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen VII B 120/05

DRsp Nr. 2006/19453

Vermögensübertragung bei Scheidungsfolgenregelung - Anfechtung

1. Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Scheidungsfolgenregelungen haben i.d.R. Entgeltcharakter.2. Bei Vermögensübertragungen zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann nicht generell unterstellt werden, dass Ausgleichsansprüche abgegolten werden und die Übertragung damit entgeltlich erfolgt.3. Die Inanspruchnahme nach § 191 AO verlangt eine Ermessensbetätigung des FA, die sich konkret auf die zu Grunde gelegte Anspruchsnorm beziehen muss.

Normenkette:

AO § 191 ; AnfG § 3 § 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte 1979 mit ihrem Ehemann nach zehnjähriger Ehe notariell Gütertrennung vereinbart; Zugewinnansprüche für die Vergangenheit schlossen sie in dem Vertrag aus. Im Vorgriff auf ihre Scheidung und um bisher nicht erfüllte Zugewinn- und Ausgleichsansprüche aus der übrigen Ehezeit nachzuholen, übertrug der Ehemann im Jahr 2000 der Klägerin zwei Grundstücke, die ihm sein Vater in den Jahren 1976 bzw. 1992 unentgeltlich übereignet hatte.